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Unterhaltsanspruch bei Gehaltserhöhung

Die Höhe des Unterhalts bemisst sich grundsätzlich nach den Einkünften, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Wenn sich das Einkommen der Ehegatten nach der Trennung erhöht, weil z. B. eine normale Gehaltssteigerung durch den Arbeitgeber, ein neuer Tarifvertragsabschluss oder eine übliche Beförderung erfolgte, dann wird das neue Einkommen bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe zugrunde gelegt.

Der Unterhaltsberechtigte hat die Möglichkeit, alle zwei Jahre den Unterhaltspflichtigen um aktuelle Auskünfte über sein Einkommen zu bitten. Wenn sich dabei ergibt, dass sich das Einkommen erhöht hat, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich dadurch der Unterhaltsanspruch des Berechtigten ebenfalls erhöht. Nur wenn sich bei dieser Prüfung herausstellt, dass die Höhe der Unterhaltszahlung um mindestens ca. 10 Prozent gestiegen ist, kann tatsächlich eine Abänderung der Unterhaltszahlung begehrt werden.

Der Unterhaltsberechtigte seinerseits ist jederzeit verpflichtet, den unterhaltspflichtigen Ehegatten sofort unaufgefordert über eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren.

Wie verhält es sich jedoch mit erheblichen Gehaltssteigerungen, z. B. durch Aufnahme einer anderen Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen, nach der Trennung? Profitiert der Unterhaltsberechtigte auch nach der Trennung der Ehegatten noch davon, wenn der ehemalige Partner nun Karriere macht?

Hier ist jeder Fall einzeln und besonders zu bewerten.

Im Wesentlichen werden zwei Fallgruppen zu unterscheiden sein. Maßgebliches Kriterium ist die Frage, ob diese Karriereentwicklung bereits in der Ehezeit absehbar war oder nicht. Wenn sich der Ehegatte während der Ehezeit im Studium oder in einer Ausbildung befand und daher nur ein geringes Einkommen hatte, dann ist für den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten nach der Trennung, dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss und dem Beginn einer erwarteten Berufstätigkeit des Unterhaltspflichtigen das aktuelle, neue, deutlich höhere Einkommen zugrunde zu legen. Wenn es nicht zur Trennung gekommen wäre, hätte der Ehepartner ebenfalls davon profitiert. Die Ausbildungszeit wird als gemeinsame Entscheidung der Eheleute bewertet, sich zunächst gemeinsam zu beschränken im Hinblick auf die später zu erwartende deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Noch deutlicher wird es, wenn der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen die Ausbildung erst durch seine Unterstützung ermöglicht hat.

Begründet sich die erhebliche Einkommenssteigerung des Unterhaltspflichtigen jedoch auf Umstände oder Entwicklungen, die während der Ehezeit so nicht absehbar waren, oder macht der Ehepartner seine Karriere gar erst aufgrund der Trennung, dann nimmt der Unterhaltsberechtigte daran nicht im Rahmen der Unterhaltszahlungen teil.

Da sich die wenigsten Fälle klar in eine dieser beiden Kategorien einordnen lassen und in den Unterhaltsfragen für beide Seiten ein erhebliches Kostenrisiko besteht, ist eine solide anwaltliche Beratung im Vorfeld dringend anzuraten.

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