Bürozeiten: Mo. – Do. 9.00 – 17.00 Uhr | Fr. 9.00 – 14.00 Uhr und nach Vereinbarung
Prozesskostenhilfe | Ritter & Krause | Fachanwältinnen
Prozesskostenhilfe | Ritter & Krause | Fachanwältinnen
Prozesskostenhilfe | Ritter & Krause | Fachanwältinnen
Prozesskostenhilfe | Ritter & Krause | Fachanwältinnen

Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe unterstützt finanzschwache Personen bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens. Im familiengerichtlichen Verfahren heißt die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe.
Niemand soll aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung von Bürgerrechten zu verzichten. Deshalb eröffnet die Prozesskostenhilfe für jede einkommensschwache Person die Möglichkeit, von den Gerichtskosten und von den Kosten für den Rechtsanwalt befreit zu werden oder diese Kosten in Raten zurückzuzahlen. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Antrag:
Prozesskostenhilfe erhalten Sie nur auf Antrag. In aller Regel stellen wir diesen Antrag für Sie.

Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts:
Ihnen wird für das gerichtliche Verfahren eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist oder erforderlich erscheint. Vorgeschrieben ist die anwaltliche Vertretung in verschiedenen Verfahren vor dem Familiengericht oder bei Verfahren vor dem Landgericht. Erforderlich erscheint die anwaltliche Vertretung beispielsweise dann, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein. Das wird durch eine Richterin oder einen Richter vorab geprüft, also noch bevor das eigentliche gerichtliche Verfahren beginnt. Überprüft wird dabei, ob der Ausgang des beabsichtigten gerichtlichen Verfahrens wenigstens offen ist. Bestehen nur zum Teil hinreichende Erfolgsaussichten, wird Prozesskostenhilfe auch nur insoweit gewährt. Diese Verfahrensweise gilt auch für eine beabsichtigte Rechtsverteidigung, also etwa, wenn Sie selbst verklagt werden.

Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen:
Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe müssen neben den hinreichenden Erfolgsaussichten und der fehlenden Mutwilligkeit weitere persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sein. Wer in ein gerichtliches Verfahren einsteigen will, muss vorrangig, soweit zumutbar, auf eigenes Vermögen, etwa auf Erspartes, zurückgreifen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ebenfalls von der Richterin oder dem Richter entschieden.

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und mit Ratenzahlung:
Die Berechnung ist im Einzelfall kompliziert. Ausgehend von Ihrem Nettoeinkommen sind eine Vielzahl Ihrer regelmäßigen Kosten abzugsfähig. Am Ende der Berechnung steht das sogenannte einzusetzende Einkommen. Sofern es 20,00 Euro nicht übersteigt, erhalten Sie Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Liegt das einzusetzende Einkommen bei 20,00 Euro oder mehr, wird Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt. Übersteigt das einzusetzende Einkommen 600,00 Euro, ist eine monatliche Rate von 300,00 € zuzüglich des Einkommensteils zu zahlen, der 600,00 Euro übersteigt.
Für die notwendige Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen durch das Gericht muss dem Prozesskostenhilfeantrag das von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Formular, die sogenannte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, beigefügt werden. Alle Angaben müssen durch geeignete Nachweise belegt werden. Das Formular für die Beantragung der Prozesskostenhilfe erhalten Sie auf unserer Homepage oder bei jedem Gericht.

Änderungen der wirtschaftlichen Voraussetzungen:
Erhöht sich – nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe – Ihr Bruttoeinkommen um mehr als 100,00 Euro monatlich, müssen Sie diesen Umstand dem Gericht unaufgefordert mitteilen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die monatliche Rate werden dann an das neue einzusetzende Einkommen angepasst.
Gleiches gilt auch für den Fall, dass sich Ihr Einkommen verringert. Das Gericht wird dann die monatliche Rate verringern oder sogar die Verpflichtung zur Ratenzahlung ganz aufheben. Unabhängig davon, wie lange das gerichtliche Verfahren sich hinzieht, auch wenn es durch mehrere Instanzen geht, müssen Sie maximal 48 Monate Raten zahlen.

Ablehnung der Prozesskostenhilfe:
Gegen die Entscheidung des Gerichts, die Prozesskostenhilfe zu verweigern, ist regelmäßig das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.

Gegnerische Anwaltskosten:
Von der Prozesskostenhilfe nicht umfasst sind die Anwaltskosten der Gegenseite. Sollte der Prozess verloren werden, müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten auch dann erstatten, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, wie z. B. Schriftarten, Karten, Videos oder Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen