Die Prozesskostenhilfe unterstützt finanzschwache Personen bei
der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens. Im familiengerichtlichen
Verfahren heißt die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe.
Niemand soll aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung von
Bürgerrechten zu verzichten. Deshalb eröffnet die Prozesskostenhilfe für jede
einkommensschwache Person die Möglichkeit, von den Gerichtskosten und von den
Kosten für den Rechtsanwalt befreit zu werden oder diese Kosten in Raten
zurückzuzahlen. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sein:
Antrag:
Prozesskostenhilfe erhalten Sie nur auf Antrag. In aller Regel stellen wir
diesen Antrag für Sie.
Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts:
Ihnen wird für das gerichtliche Verfahren eine Rechtsanwältin oder ein
Rechtsanwalt beigeordnet, wenn eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist
oder erforderlich erscheint. Vorgeschrieben ist die anwaltliche Vertretung in
verschiedenen Verfahren vor dem Familiengericht oder bei Verfahren vor dem
Landgericht. Erforderlich erscheint die anwaltliche Vertretung beispielsweise
dann, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.
Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg
bieten und darf nicht mutwillig sein. Das wird durch eine Richterin oder einen
Richter vorab geprüft, also noch bevor das eigentliche gerichtliche Verfahren
beginnt. Überprüft wird dabei, ob der Ausgang des beabsichtigten gerichtlichen
Verfahrens wenigstens offen ist. Bestehen nur zum Teil hinreichende
Erfolgsaussichten, wird Prozesskostenhilfe auch nur insoweit gewährt. Diese Verfahrensweise gilt auch für eine beabsichtigte Rechtsverteidigung, also etwa, wenn
Sie selbst verklagt werden.
Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen:
Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe müssen neben den hinreichenden
Erfolgsaussichten und der fehlenden Mutwilligkeit weitere persönliche und
wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sein. Wer in ein gerichtliches
Verfahren einsteigen will, muss vorrangig, soweit zumutbar, auf eigenes
Vermögen, etwa auf Erspartes, zurückgreifen. Über das Vorliegen dieser
Voraussetzungen wird ebenfalls von der Richterin oder dem Richter entschieden.
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und mit Ratenzahlung:
Die Berechnung ist im Einzelfall kompliziert. Ausgehend von Ihrem
Nettoeinkommen sind eine Vielzahl Ihrer regelmäßigen Kosten abzugsfähig. Am
Ende der Berechnung steht das sogenannte einzusetzende Einkommen. Sofern es
20,00 Euro nicht übersteigt, erhalten Sie Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Liegt das einzusetzende Einkommen bei 20,00 Euro oder mehr, wird
Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt. Übersteigt das einzusetzende
Einkommen 600,00 Euro, ist eine monatliche Rate von 300,00 € zuzüglich des
Einkommensteils zu zahlen, der 600,00 Euro übersteigt.
Für die notwendige Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen durch das
Gericht muss dem Prozesskostenhilfeantrag das von Ihnen vollständig und
wahrheitsgemäß ausgefüllte Formular, die sogenannte Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, beigefügt werden. Alle Angaben
müssen durch geeignete Nachweise belegt werden. Das Formular für die
Beantragung der Prozesskostenhilfe erhalten Sie auf unserer Homepage oder bei
jedem Gericht.
Änderungen der wirtschaftlichen Voraussetzungen:
Erhöht sich – nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe – Ihr Bruttoeinkommen um mehr als 100,00 Euro monatlich, müssen Sie diesen Umstand dem Gericht
unaufgefordert mitteilen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die
monatliche Rate werden dann an das neue einzusetzende Einkommen angepasst.
Gleiches gilt auch für den Fall, dass sich Ihr Einkommen verringert. Das
Gericht wird dann die monatliche Rate verringern oder sogar die Verpflichtung
zur Ratenzahlung ganz aufheben. Unabhängig davon, wie lange das gerichtliche Verfahren sich hinzieht, auch wenn
es durch mehrere Instanzen geht, müssen Sie maximal 48 Monate Raten zahlen.
Ablehnung der Prozesskostenhilfe:
Gegen die Entscheidung des Gerichts, die Prozesskostenhilfe zu verweigern,
ist regelmäßig das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Gegnerische Anwaltskosten:
Von der Prozesskostenhilfe nicht umfasst sind die Anwaltskosten der
Gegenseite. Sollte der Prozess verloren werden, müssen Sie die gegnerischen
Anwaltskosten auch dann erstatten, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wurde.