Kommt es in einer Beziehung oder in einer Ehe zu Gewalttätigkeiten oder wird mit Gewalttätigkeiten gedroht, bietet das Gesetz zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz).
Sie können beim Amtsgericht Gewaltschutz beantragen, im Eilfall mithilfe einer einstweiligen Anordnung.
Voraussetzung dafür kann sein, dass eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt oder damit gedroht hat und weitere derartige Verletzungen von dieser Person drohen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Gericht eine Gewaltschutzanordnung: Darin kann das Gericht festlegen, dass diese Person die Wohnung der verletzten Person nicht mehr betreten und sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person nicht mehr aufhalten darf. Das Gericht kann festlegen, dass die verletzte Person an weiteren anderen Orten geschützt wird, an denen sie sich regelmäßig aufhält, zum Beispiel am Arbeitsplatz. Das Gericht kann außerdem festlegen, dass die gewalttätige Person es unterlässt, ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen oder sonst irgendwie Verbindung zu dieser Person aufzunehmen. Das gilt auch für die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (zum Beispiel Telefon, E-Mail, WhatsApp etc.).
Voraussetzung für den Erlass einer Gewaltschutzanordnung kann auch sein, dass eine Person widerrechtlich in die Wohnung einer anderen Person oder auf deren Grundstück eindringt oder eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Zuständig für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist das örtliche Amtsgericht. Sofern die antragstellende Person die Verletzungshandlungen konkret und glaubhaft darlegt und gegebenenfalls auch etwaige erlittene körperliche Verletzungen durch ein ärztliches Attest belegen kann, wird das Gericht in dringenden Fällen die beantragte einstweilige Anordnung sofort, d. h. ohne vorherige mündliche Verhandlung oder Anhörung der Gegenseite, erlassen. Der Gegenseite wird der Beschluss des Gerichts zugestellt und sie wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Außerdem besteht die Möglichkeit der Strafbarkeit nach weiteren Vorschriften. Außerdem wird dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung des Gerichts ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Der Beschluss ist sofort wirksam. Er wird jedoch vom Gericht auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Erlasses befristet.
Wenn die Gegenseite vor Erlass des Beschlusses nicht die Gelegenheit hatte, zu den erhobenen Vorwürfen persönlich Stellung zu nehmen, dann hat sie die Möglichkeit, ihrerseits beim Gericht einen Antrag zu stellen, dass auch sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Gericht dazu angehört wird. Nach der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht dann neu über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
Sollte es tatsächlich zu Gewalttätigkeiten zwischen zwei Personen gekommen sein, die bis dahin einen gemeinsamen Haushalt hatten, dann kann die verletzte Person auch beim Gericht beantragen, ihr die bislang gemeinsam genutzte Wohnung nun zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Sofern nur mit Verletzungshandlungen gedroht worden ist, besteht diese Möglichkeit auch, aber dann müssen weitere Voraussetzungen hinzukommen.
Sollte es für Sie erforderlich werden, einen Antrag zum Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen bei Gericht zu stellen, beraten und unterstützen wir Sie in der Angelegenheit gern.