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Berücksichtigung von Tilgungsleistungen beim Kindesunterhalt

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war es seit 2008 nicht möglich, die monatlichen Tilgungsleistungen für eine vom Unterhaltspflichtigen selbst genutzte Immobilie zu seinen Gunsten bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen

Möglich war lediglich eine Berücksichtigung als Altersvorsorgebeitrag, sofern der Unterhaltsverpflichtete seinen Vorsorgefreibetrag noch nicht durch monatliche Beitragszahlungen zu Altersvorsorgeversicherungen ausgeschöpft hatte.

Mit Tilgungsleistungen erwirbt der Unterhaltsverpflichtete Stück für Stück weiteres Eigentum an der Immobilie und mehrt damit sein Vermögen. Wenn diese Zahlungen bei der Unterhaltsberechnung zu seinen Gunsten einkommensmindernd und damit unterhaltsmindernd berücksichtigt werden, würde der Unterhaltsberechtigte auf diese Weise zur weiteren Vermögensbildung des Unterhaltsverpflichteten beitragen. Dies sollte nicht sein.

Mit seinem Beschluss vom 18.01.2017 hat der BGH nun für einen Streitfall beim Elternunterhalt seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Für den Fall der Ermittlung von Elternunterhalt sind die Tilgungsleistungen beim Unterhaltsverpflichteten nun im Rahmen des Wohnwertvorteils abzugsfähig. Der Wohnwertvorteil ist der Betrag, der dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten hinzugerechnet wird dafür, dass er im Wohneigentum lebt und keine monatlichen Mietzahlungen zu erbringen hat. Die Höhe des Wohnwertvorteils richtet sich zum einen nach dem Zeitraum, für den die Unterhaltsleistung beansprucht wird (zum Beispiel für das erste Trennungsjahr oder für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung), und zum anderen nach dem Wert des mietfreien Wohnens (Größe und Lage der Wohnung). Von dem im Einzelfall ermittelten Wohnwertvorteil werden dann die Finanzierungskosten für die Immobilie, nämlich Zins- und Tilgungsleistungen, in Abzug gebracht. Sollten diese Aufwendungen den Wohnwertvorteil übersteigen, so können die weiteren Tilgungsleistungen wie bislang lediglich als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden, wenn der Freibetrag dafür noch nicht ausgeschöpft ist.

Zur Begründung der Änderung seiner Rechtsprechung führt der BGH an, dass es ohne diese Tilgungsleistungen auch keinen anrechenbaren Wohnwertvorteil (dieser erhöht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und damit die Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten) gäbe. Von der Anrechnung eines Wohnwertvorteils profitiert der Unterhaltsberechtigte.

Auch wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für einen Fall der Berechnung von Elternunterhalt getroffen wurde, so ist davon auszugehen, dass diese geänderte Rechtsprechung für alle Unterhaltsberechnungen (Kindes-, Trennungs- und Ehegattenunterhalt) nach Ansicht des BGH gelten soll. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser Unterhaltsarten bei der Anrechnung von Tilgungsleistungen sind nicht erkennbar. Es wäre sogar davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch für Tilgungsleistungen einer nicht selbst genutzten, sondern vermieteten Immobilie gelten wird. Die Begründung der Änderung der Rechtsprechung: Ohne Tilgungsleistungen kein Wohnwertvorteil, wäre dort ebenfalls übertragbar, denn ohne Tilgungsleistungen keine einkommenserhöhenden Mieteinnahmen.

Sollte sich auch in Ihrem Unterhaltsfall die Frage nach dem Umfang der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen stellen, dann unterstützen wir Sie gern bei der Ermittlung des korrekten Unterhaltsbetrags.

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