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Wie gestaltet sich der Kindesunterhaltsanspruch nach Erreichen des 18. Lebensjahrs?

Wenn das eigene Kind seinen 18. Geburtstag feiert, dann ergeben sich für den unterhaltsverpflichteten Elternteil einige Veränderungen, die unbedingt zu beachten sind.

Mit der Volljährigkeit wird das Kind voll geschäftsfähig, d. h. ab diesem Zeitpunkt ist es für seinen Unterhaltsanspruch selbst berechtigt und verantwortlich. Das bedeutet zum einen, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil seine monatlichen Unterhaltszahlungen nun direkt an das Kind zu leisten hat und nicht mehr an den anderen Elternteil. Es sei denn, das volljährige Kind entscheidet, dass die monatlichen Unterhaltszahlungen auch weiterhin an den Elternteil zu leisten sind, in dessen Haushalt es lebt. Dieser Elternteil kann nicht mehr wie bis zur Volljährigkeit den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen, sondern dies obliegt nun dem volljährigen Kind. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass das volljährige Kind den Elternteil beauftragt und bevollmächtigt, in seiner Unterhaltsangelegenheit auch weiterhin tätig zu werden. Einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hat das Kind jedoch ab Vollendung des 18. Lebensjahrs grundsätzlich nur dann noch, wenn es sich entweder in einer allgemeinen Schulausbildung befindet oder in einer Berufsausbildung und die Eltern wirtschaftlich in der Lage sind, das Kind auch weiterhin finanziell zu unterstützen.

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweils örtlich zuständigen Oberlandesgerichts. Für die meisten Kinder kommt dabei die Düsseldorfer Tabelle zur Anwendung. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs wechselt das Kind in die 4. Altersstufe. Der Unterhaltsbedarf des Kindes erhöht sich. Allerdings sind ab diesem Zeitpunkt beide Eltern verpflichtet, diesen Unterhaltsbedarf zu decken. Die Höhe des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs richtet sich ab diesem Zeitpunkt nach der Höhe des Einkommens beider Elternteile. Das Kindergeld wird nun in voller Höhe zur Deckung dieses Unterhaltsbedarfs verwandt und ist von demjenigen Elternteil, der es von der Familienkasse erhält, dem Kind zur Verfügung zu stellen.

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes ist daher immer eine Neuberechnung der Unterhaltsverpflichtung notwendig. Wie sich die Unterhaltsverpflichtung des bislang allein zum barunterhaltsverpflichteten Elternteil verändert, hängt dabei von diversen weiteren Kriterien ab und ist daher für jeden Einzelfall zu prüfen. Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung haben neben dem tatsächlichen unterhaltsrechtlichen Einkommen beider Elternteile auch die Frage nach einem eigenen Einkommen des Kindes, ob es sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befindet und ob es beispielsweise bei einem der Elternteile wohnt oder bereits eine eigene Wohnung hat.

Empfehlenswert ist es, diese Umstände rechtzeitig vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes prüfen und die Unterhaltsverpflichtung entsprechend anpassen zu lassen. Die Unterhaltsverpflichtung des bisher allein zu Barunterhaltszahlungen verpflichteten Elternteils kann sich – je nach den Umständen des Einzelfalls - zu diesem Zeitpunkt sowohl erhöhen als auch verringern.

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