Er kümmert sich beispielsweise darum, dass sämtliche Nachlassgegenstände erfasst und ordnungsgemäß verwahrt werden, offene Rechnungen bezahlt, nicht mehr benötigte Verträge (zum Beispiel Mietverträge, Versicherungsverträge etc.) gekündigt werden.
Der Testamentsvollstrecker sorgt im Auftrag des Erblassers dafür, dass dessen Anordnungen für seinen Nachlass nach seinem Tod umgesetzt werden. Er kümmert sich beispielsweise darum, dass sämtliche Nachlassgegenstände erfasst und ordnungsgemäß verwahrt werden, offene Rechnungen bezahlt, nicht mehr benötigte Verträge (zum Beispiel Mietverträge, Versicherungsverträge etc.) gekündigt, Grundstücke und sonstige Immobilien verwaltet werden, Vermögen sicher angelegt wird, Auflagen und Vermächtnisse erfüllt werden, die Erbschaftssteuererklärung fristgerecht abgegeben und der Nachlass abschließend entsprechend den Wünschen des Verstorbenen an die Erben verteilt wird. Der Erblasser kann in seinem Testament die Aufgaben des Testamentsvollstreckers aber auch auf einzelne Tätigkeiten, zum Beispiel die Erfüllung von Vermächtnissen, beschränken. Wenn der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen die Testamentsvollstreckung über sein Vermögen bestimmt hat, kann zunächst nur der Testamentsvollstrecker, können nicht aber die Erben über den Nachlass verfügen. Der Vorteil der Testamentsvollstreckung liegt somit darin, dass der Testamentsvollstrecker eine Handlungsmacht aufgrund der Anordnungen des Erblassers hat, und zwar auch gegen den Willen der Erben. Dies ist bei einer bloßen Vollmachterteilung auch über den Tod hinaus nicht gegeben, da die Erben dem Bevollmächtigten die Vollmacht sofort nach dem Todesfall entziehen könnten und der Bevollmächtigte dann nicht mehr im Interesse des Erblassers tätig werden kann.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung, sein Vermögen ist für den Erblasser dann besonders sinnvoll, wenn
Er kann bei der Errichtung seines Testaments gleich eine Person namentlich als Testamentsvollstrecker benennen oder aber bestimmen, wer nach seinem Tod die Person des Testamentsvollstreckers auswählen soll. Als Testamentsvollstrecker kann der Erblasser jede Person bestimmen, die er für diese Aufgabe für geeignet erachtet, es kann auch ein Erbe sein. Bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung sollte der Erblasser zugleich die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers für seine Tätigkeit mitbestimmen, um später Streitigkeiten in diesem Punkt zu vermeiden. Da jeder Erbfall einzigartig ist, beraten wir Sie gerne, ob und wie die Testamentsvollstreckung konkret in Ihre Nachlassplanung passt.